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Ausweitung der Zeitgrenzen in der Landwirtschaft zum 1.1.2026

Als kurzfristige Beschäftigung wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, das von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage zeitlich begrenzt ist. Die Drei-Monats-Grenze ist relevant für Tätigkeiten an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche und gilt auch, wenn die Aushilfskraft für volle Kalendermonate beschäftigt wird. Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Sozialgesetzbuch-SGB IV).

Kurzfristige Beschäftigungen sind jedoch lohnsteuerpflichtig. Die für kurzfristig Beschäftigte anfallende Lohnsteuer ist als Pauschallohnsteuer zu berechnen und von der Landwirtin bzw. vom Landwirt an die Finanzkasse abzuführen. Der allgemeine Pauschalsteuersatz beträgt 25 %. Steuervergünstigungen gibt es für Aushilfsbeschäftigte in Landwirtschaftsbetrieben und auch für forstwirtschaftliche Betriebe (ermäßigter Steuersatz von fünf Prozent vgl. § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EstG).

Sonderregelung für die Landwirtschaft

Für kurzfristig Beschäftigte in einem landwirtschaftlichen Betrieb gelten folgende Sonderregelungen: Seit dem 1.1.2026 gelten umfangreichere Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Vorbeschäftigungszeiten sind bei der Berechnung der Zeitgrenzen zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelungen gelten u. a. für Erntehelfer, Sortierer, Verpacker, Stallhilfen in saisonalen Spitzen oder für Beschäftigte in der Weinlese. Ob ein Betrieb als landwirtschaftlich eingestuft wird, richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die erweiterten Zeitgrenzen gelten nicht für Aushilfsbeschäftigte in forstwirtschaftlichen Betrieben.

Stand: 24. Februar 2026

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